Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat seit ihrem Inkrafttreten im Mai letzten Jahres mitunter für einige Verwirrungen und Unklarheiten gesorgt. Ziel der Verordnung war es unter anderem, Internetnutzer mehr Kontrolle über den Umgang mit von ihnen gesammelten Daten einzuräumen. Vor allem für Webseitenbetreiber hat sich im Zuge der DSGVO einiges geändert. Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten?
Ziel der Verordnung
Die Verordnung gilt für alle EU-Länder und soll einheitliche Rahmenbedingungen für den Umgang mit personenbezogen Daten schaffen. Zunächst einmal hört sich dieses Bestreben recht plausibel an. Laut der Verordnung dürfen ab sofort nur noch Daten gespeichert werden, die für die jeweilige Datenverarbeitungstätigkeit relevant sind. Zudem muss ein sogenanntes „Verbreitungsverzeichnis“ angelegt werden in denen die Daten protokolliert werden sollen. Ebenfalls in der Verordnung verankert ist das Recht auf „vergessen“ und Löschen von Daten. Verbraucher könnten angesichts dieser Maßnahmen eigentlich vor Freude jubeln, schon länger stand der Umgang mit personenbezogenen Daten in der Kritik. In der Praxis werden aber die Probleme ersichtlich.
Was ändert sich für Internetnutzer?
Internetnutzer aus der EU sehen nun beim Betreten jeder Webseite einen sogenannten Cookie Hinweis. Dieser informiert den Nutzer darüber, ob bzw. dass die Seite Cookies verwendet, um personenbezogene Daten zu erfassen. Diesem Hinweis kann der Nutzer zustimmen oder auch ablehnen. Im Falle der Ablehnung kann es jedoch durchaus sein, dass der Funktionsumfang der Seite nicht mehr gewährt ist. Ein gutes Beispiel hierfür sind Online-Shops. In diesen Shops werden sogenannte Warenkorb-Cookies verwendet, welche es erst ermöglichen, dass der Nutzer den Warenkorb füllen, weiter shoppen und schließlich zum Bezahlvorgang gelangen kann. Stimmt er der Verwendung von Cookies also explizit nicht zu, lassen sich auch keine Waren einkaufen. Nicht nur Online-Shops, zahlreiche Internet-Services sind von Nutzerdaten abhängig um zu funktionieren.
Was ändert sich für Webseitenbetreiber?
Auch IP-Adressen gelten als personenbezogene Daten. Zwar lässt sich aus dieser nicht direkt auf eine Person schließen, in Kombination mit anderen Daten jedoch schon. Jeder Webseitenbetreiber der also personenbezogen Daten erfasst (und sei es nur die IP-Adresse) muss seine Seite nun an die neuen Regelungen anpassen. Große Unternehmen sind zudem verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen, der sich um alle Belange der korrekten Umsetzung kümmert. Private Webseitenbetreiber müssen sich selber um die Einhaltung der Verordnungen halten.
Wer benötigt einen Cookie Hinweis?
Die Bestimmungen der DSGVO gelten für alle Webseitenbetreiber die Cookies einsetzen. Ausgenommen sind davon Cookies, die ausschließlich für den technischen Betrieb der Seite eingesetzt werden. Webseitenbetreiber haben darüber hinaus die Pflicht, die Einwilligung des Users zur Verwendung der Cookies datenschutzkonform einzuholen. Nicht nur auf die allgemeine Verwendung muss hingewiesen werden, bei der Verwendung von Web-Technologien wie beispielsweise Pixel muss ein erweiterter Cookie Hinweis implementiert werden.
Spezialfall: WordPress
Wer eine WordPress Seite betreibt, kann ein spezielles Plugin verwenden, welches den Cookie Hinweis automatisch per HTML in die Webseite integriert. Somit ist man in diesem Fall immer auf der richtigen Seite. Dabei spielt es keine Rolle, auf welchem Server die jeweilige WordPress Seite gehostet ist.
Folgender Link führt zu weiterführenden Informationen zum Thema: Cookie Hinweis WordPress
Das ganze Thema DSGVO ist sehr komplex und man kann davon ausgehen, dass diverse Aspekte mit der Zeit angepasst oder erweitert werden. Alle Webseitenbetreiber die sich vor rechtlichen und finanziellen Konsequenzen schützen wollen, sollten sich daher intensiv mit den entstehenden Pflichten auseinandersetzen.
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